Olympische Spiele in Peking 2008
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Peking 2008
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Allgemeine Reisebedingungen

 
Hinweise und Allgemeine Teilnahmebedingungen
für die Reise nach Peking 2008 mit dem Jugendferienwerk des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. – nachfolgend: JFW
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anfrage/Anmeldung bietet der Kunde dem JFW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht.
1.2 Die Buchung eines Reisepaketes kann nur schriftlich oder online erfolgen.
1.3 Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung des JFW zustande.
1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach die in der jeweiligen der Buchung zugrunde liegende, aktuelle Leistungsbeschreibung unter Einschluss der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des JFW und der in diesem Angebot abgedruckten Rubrik „Wichtige Infos Peking“ sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).

2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von 75% der gesamten gebuchten Leistungen zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung wird zum 30.11.2007 fällig.
2.3 Buchungen nach dem 30.11.2007 verpflichten den Kunden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
2.4. Buchungen von Vereinen, Verbänden und anderen Sportorganisationen können auf gesonderte Anfrage von den Zahlungspflichten gemäß 2.1 – 2.3 befreit werden. Die komplette Zahlung des Reisepreises würde in dem Fall gemäß 2.4 zum 10.01.2008 fällig werden.

3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von dem JFW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Kunden unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JFW ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das JFW ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/ Abfahrts- und des Abflugortes vorzunehmen.
3.2 Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat das JFW dem Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des JFW über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt des Kunden von der Reise
Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann das JFW unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
> bis zum 30.11.2007: 75 % des Reisepreises
> vom 01.12.2007 bis zum 28.02.2008 80 % des Reisepreises
> ab dem 01.03.2008 90 % des Reisepreises
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die ersparten Aufwendungen und die anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer des Kunden die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt des Einzelnen vom Vertrag.

5. Rücktritt und Kündigung durch das JFW
5.1 Das JFW kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für das JFW und/oder die anderen Kunden nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem JFW steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des JFW im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann das JFW auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.2 Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das JFW bis 90 Tage vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Kunde dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 5.4 zustande kommt.
5.3 Bis 90 Tage vor Reiseantritt kann das JFW die Maßnahme absagen, wenn dessen Durchführung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das JFW nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem JFW im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Maßnahme überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom JFW zu vertreten sind. Dem Kunden wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des JFW keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 5.4 unberührt bleibt.
5.4 Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des JFW gemäß Ziffer 5.2 oder 5.3 kann der Kunde die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des JFW verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Kunden obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des JFW diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis
6.1 Der Kunde kann bis zum 31.05.2008 verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das JFW kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind die evtl. zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen und pauschale Gebühren in Höhe von 25% des gesamten Reisepreises sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Kunde und der Dritte als Gesamtschuldner.
6.2 Kündigung infolge höherer Gewalt, Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Das JFW ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen das JFW und der Kunde je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der Kunde tragen.

7. Beschränkung der Haftung
7.1 Die vertragliche Haftung des JFW für Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
> soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
> soweit das JFW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise EURO 4090,33. Liegt der Reisepreis über EURO 1363,10 pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
7.2 Das JFW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch das JFW ausgeschrieben sind und die der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).
7.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen das JFW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
7.4 Kommt dem JFW die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalahara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das JFW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach dem für diese geltenden Bestimmungen.

8. Versicherungen
Für die Dauer der Maßnahme sind alle Reisenden (Organisatoren, Teilnehmer und Aufsichtspersonen) im Rahmen einer Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung versichert. Die Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung beträgt für von Teilnehmern schuldhaft herbeigeführte Schäden Euro 2,6 Mio. pauschal für Personenschäden und Sachschäden, wovon für Mietsachschäden bis zu Euro 2.600,- zur Verfügung stehen. Darüber hinaus Krankenversicherungsschutz geboten. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Kunde einen Selbstbehalt von Euro 25,- je Person, bei einem Versicherungsfall durch Krankheit 20%, mindestens jedoch Euro 25,-. Bei Bedarf kann der Kunde eine Reisegepäckversicherung abschließen, in deren Rahmen u.a. Ski und andere Sportgeräte versichert sind. Die Versicherungssumme beträgt Euro 1.000,-. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die zwischen dem JFW und den Gesellschaften ARAG Allgemeine Versicherungs AG und der Europa Krankenversicherungs AG geschlossenen Versicherungsverträge [...] Diese werden nach Anfrage an den Kunden verschickt. Für die Schadenbearbeitung ist zuständig: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, 40464 Düsseldorf. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.

9. Visabestimmungen für die Volksrepublik China (Stand November 2006)
Beantragung eines Visums
• Die erforderlichen Unterlagen können frühestens 50 Tage vor der geplanten China-Reise eingereicht werden.
Benötigte Unterlagen:
• 1 vollständig ausgefüllter und eigenhändig unterschriebener Visumantrag im Original. Kopien des ausgefüllten Antrags oder gefaxte Anträge werden nicht akzeptiert!!! Ebenso dürfen keine ersichtlichen Korrekturen (z.B. Tipp-Ex, Durchstreichungen, unterschiedliche Tinten- oder Kugelschreiberfarben) vorhanden sein.
• 1 Passfoto (kopierte oder gescannte Bilder auf normalem Papier werden nicht akzeptiert!).
• 1 Reisepass (mind. noch 6 Monate bei Beantragung gültig, 1 freie Seite).
Ausländische Staatsbürger benötigen zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in Kopie, andernfalls muss der Visa-Antrag im jeweiligen Heimatland gestellt werden.
• 1 Einladung vom chinesischen Geschäftspartner ist für die einmalige Einreise ausreichend. Die wird von der Beijing October First School im Juni 2008 erstellt.
• Verfügt der Antragsteller nicht über eine Einladung, ist in jedem Fall unter Reisezweck TOURIST anzugeben!!!
Achtung:
Deutsche Staatsbürger, die in der VR China geboren sind, müssen unter Punkt 1 des chinesischen Visumantragsformulars ihren Familiennamen und ihren Vornamen auf Chinesisch eintragen, sowie die eigenhändige Unterschrift auf Chinesisch leisten!!!
Bearbeitungsdauer:
Die normale Bearbeitungszeit für ein Visum beträgt 4 Arbeitstage.
Für Gruppen (mehr als 5 Pers.) gilt eine Bearbeitungszeit von mindestens 14 Tagen.
Konsulargebühren*:
Diese richten sich nach der Beantragungsdauer:
A. für deutsche Staatsbürger:
ein einmaliges Visum pro Person 20,- Euro
B. für Reisende mit ausländischem Pass und deutscher Aufenthaltserlaubnis:
ein einmaliges Visum pro Person 30,- Euro
C. für Reisende mit US-amerikanischem Pass:
ein einmaliges Visum pro Person 50,- Euro
D. Zuschlag für eine bevorzugte Bearbeitung:
Last Minute pro Person 30,- Euro
Express pro Person 20,- Euro
Wichtig: Alle Papiere müssen persönlich oder in Vertretung bei dem chinesischen Konsulat in Hamburg, Berlin, Frankfurt/Main oder München eingereicht bzw. abgeholt werden. Die Beantragung des Visums per Postweg wird nicht angenommen.
Gerne sind wir bereit, die Visakoordination zu übernehmen. Wir beauftragen dazu eine Agentur und stellen diese Kosten in Rechnung.

10. Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung
10.1 Mängel oder Störungen sind durch das JFW der eingesetzten Reiseleitung vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an das JFW, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Kunde/Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Reiseleiter des JFW sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das JFW anzuerkennen.
10.2 Dem Kunden steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er dem JFW fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom JFW verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung
11.1 Ansprüche nach den §§ 651 c-f) des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonstigen vertraglichen Ansprüche auf Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrages hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem JFW des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg, geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
11.2 Die vertraglichen Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

12. Druckfehler
Das JFW behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.

13. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer (normale Koffergröße, 20 kg max.) und ein Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Kunden beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

14. Allgemeines
Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand Juni 2007.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für die Bestimmungen in der Rubrik Rubrik „Wichtige Infos Peking“ und den Allgemeinen Reisebedingungen.
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